TransAx - Europaweite Fahrzeugüberführungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigter für den Kunden bis zur Auftragserfüllung oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Transportdurchführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit der Auftragserteilung müssen alle relevanten Daten wie Übergabe- und Übernahmeort, Ansprechpartner, Rufnummer, usw. mitgeteilt werden.

 

§ 2 Bereitstellung des Fahrzeuges

Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit Überführungskennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StvZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 60 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde EUR 25.- berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden 75 % des Überführungspreises in Rechnung gestellt.

 

§ 3 Zahlung der Überführungskosten

Die angebotenen Preise gelten inklusive der z. Zt. geltenden Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Zahlungsverzug gilt ab dem 7. Tag nach Rechnungseingang. Bei Zahlungsverzug werden 14 % Sollzinsen zzgl. EUR 5,50 Bearbeitungsgebühr berechnet. Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese vollständig auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben oder einem Mitarbeiter der TransAx in bar übergeben worden ist.

 

§ 4 Kostenträger

Der Überführungsfirma muss bei Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Auftragsgeber nicht eine Person oder Gesellschaft, haftet der Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.

 

§ 5 Haftung

TransAx sowie deren Vertragspartner haften nur für Fahrzeugschäden, welche durch die Transportfirma vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. Schäden sind sofort schriftlich auf dem Übernahmeprotokoll zu vermerken. Ansprüche können bis 10.00 Uhr des folgenden Tages geltend gemacht werden. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Nachtanlieferungen haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind. Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Für Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen, Streiks o.ä. kann der Überführer nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Ist ein Fahrzeug bei Eigenachsüberführung infolge einer Panne oder sonstigen defekte nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekannt werden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Sind vom Überführer Reparaturen, Reparaturversuche o. ä . durchzuführen, oder kommt es wegen Reparaturen oder bei der Übernahme oder Übergabe zu Wartezeiten, die insgesamt mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, so werden diese zusätzlich zu einem vereinbarten Pauschalpreis in Rechnung gestellt. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Bei allen Maßnahmen des Überführers deren Kosten 150,- € übersteigen, ist er innerhalb des zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Kunde Rücksprache zu halten.. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Auftraggeber berechnet.

 

§ 6 Übeführungstermine

Überführungstermine werden bei Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Terminverzug infolge Panne, technischer Defekte, Ausfall eines Subunternehmers oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für verkehrsbedingte Verzögerungen.

 

§ 7 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der TransAx zuständige Amtsgericht Nettetal.

 

Stand 01.02.2004

 

 
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